Satzung

Änderung der Satzung vom 18.02.1978 in der Neufassung vom 20.06.2007

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Der Verein führt den Namen „Stadtkapelle Schweich e.V.“ und hat seinen Sitz in Schweich
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Trier

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ im Rahmen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern sowie ernannten Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder betätigen sich unmittelbar im Verein, passive Mitglieder unterstützen und fordern Ziel und Zweck des Vereins.
  3. Auf Antrag des Vorstands können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige oder juristische Person sowie jeder Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit schriftlicher Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters werden.

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand formlos zu beantragen Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit Die Ablehnung des Antrages bedarf einer schriftlichen Begründung.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
  4. Ein Ausschluss des Mitglieds kann nur durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erfolgen. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder den Inhalt der Satzung verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied seitens des Vorstandes schriftlich unter Festsetzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen vor dem Vorstand zu äußern.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu stellen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in geeigneter Weise zu unterstützen und zu fördern sowie die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Fälligkeit und Höhe durch die Mitgliederversammlung festzulegen ist.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  1. a) der Vorstand,
  2. b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie den unter Ziffer 5) bezeichneten weiteren Gesamtvorstandsmitgliedern.
  2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der a) Vorsitzende, b) stellvertretende Vorsitzende, c) Kassierer.
  3. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands ist intern in der Weise beschränkt, dass vor Abschluss eines Rechtsgeschäfts von mehr als fünfhundert EURO die Genehmigung des Gesamtvorstandes einzuholen ist
  5. Der Gesamtvorstand besteht aus a) dem geschäftsführenden Vorstand, b) dem Schriftführer, c) bis zu sechs Beisitzern.

§ 9 Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  3. Ein Vorstandsamt endet auch mit Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 10 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist als zuständiges Organ die Vertretung aller Vereinsmitglieder.
  2. Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen durch Veröffentlichung der Einladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Schweich.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
  5. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten.

§ 12 Zuständigkeit und Rechte der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
    1. a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
    2. b) Beschlussfassung zur Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
    3. c) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
  3. Ein Beschluss zur Satzungsänderung und Vereinsauflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  4. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen
  5. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied zu einer Stimmabgabe berechtigt und besitzt das aktive Wahlrecht
  6. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
  7. Das passive Wahlrecht zur Übernahme eines Amtes als geschäftsführendes Vorstandsmitglied ist auf volljährige Personen beschränkt.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  3. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung ein Bericht zu erstatten.

§ 14 Ehrengeleit

Der Verein gibt einem verstorbenen aktiven Mitglied oder Ehrenmitglied auf Wunsch der Angehörigen bei der Beisetzung ein musikalisches Ehrengeleit.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor einer Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
  2. Erfolgt die Auflösung aus anderen Gründen, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Schweich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Musik, zu verwenden hat.
  3. Im Falle einer Liquidation des Vereinsvermögens sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren berufen

Die vorstehende Änderung der Satzung wurde am 20. Juni 2007 in Schweich von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.

Schweich, den 20. Juni 2007

(Vitus Blang)      (Peter Porten)                    (Martin Grünen)

Vorsitzender       stellvertr. Vorsitzender     Kassierer